Auszug aus der Friedhofsordnung

für die niederösterreichischen katholisch-konfessionellen Friedhöfe der Erzdiözese Wien

 

IV.1.   Allgemeine Bestimmungen

01)   Der Friedhof ist Eigentum der röm.-kath. Pfarrkirche Aspersdorf, in deren Pfarrbereich er liegt.

02)   Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt gem. Pkt. II.10b)(a) der Pfarrgemeinderatsordnung der Erzdiözese Wien dem zuständigen Pfarrgemeinderat.
Für die laufenden Geschäfte kann der Pfarrgemeinderat einen Friedhofsausschuss oder einen Friedhofsverwalter bestellen.

03)   Der Friedhof dient zur Beisetzung aller Katholiken, die im Zeitpunkt des Todes in der Pfarre ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben oder im Pfarrgebiet gefunden und nicht anderswo zur Beerdigung überführt werden, sowie derjenigen, die ein Recht auf die Beisetzung in einem Wahlgrab haben. Zur Beisetzung anderer Personen bedarf es der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

 

IV.2.   Ordnungsvorschriften

05)   Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

 

IV.3.   Allgemeine Bestattungsvorschriften

 08)   Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt

a)  bei Erwachsenen 10 Jahre,
b)  bei Kindern unter 6 Jahren 5 Jahre.

 

IV.5.   Grabstätten

14)   Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Pfarrkirche. An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung.

 

IV.6.   Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstätten

 21)   Die Friedhöfe sind stets in einem würdigen, dem Grabesfrieden entsprechenden Zustand zu erhalten. Die gärtnerische Gestaltung der Gesamtanlage des Friedhofes obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Setzen von Bäumen und Sträuchern ist daher ohne Bewilligung der Friedhofsverwaltung verboten. Der Friedhofsverwaltung steht in diesem Fall das Recht der Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu.

23)   Sämtliche Grabstellen müssen mit einer Einfassung aus Naturstein, Konglomeratkunststein, Kunststein aus Marmorbruchmaterial oder Rasen versehen werden. [...]
Die Stärke der Einfriedung soll 15 cm und die Höhe höchstens 50 cm betragen.

27)   Verwelkte Blumen und Kränze sowie die Gräser im Umkreis der Gräber sind rechtzeitig zu entfernen und auf dem vorgesehenen Abraumplatz abzulagern.

 

IV.7.   Grabdenkmäler

 28)   Die Friedhofsverwaltung behält sich das Recht vor, für einzelne Grabfelder oder Grabstätten jeweils gesonderte Richtlinien für die einheitliche Ausgestaltung zu erlassen.

Der Friedhofsverwaltung sind vor Errichtung Zeichnungen im Maßstab 1:10 über das Grabmal vorzulegen. Erst daraufhin kann die Bewilligung zur Errichtung erteilt werden.

Als Richtlinien gelten:

      • Jedes Grabmal muss in sichtbarer und würdiger Weise ein religiöses Zeichen des christlichen Glaubens tragen.
      • Als Material für Grabdenkmäler ist vorzugsweise Naturstein heimischer Art, Holz oder Schmiedeeisen zu verwenden. Betonkreuze, Grabeinfassungen aus Beton und guss-eiserne Kreuze sind zu vermeiden.
      • Die einzelnen Grabmäler müssen in Material, Form, Farbe und Größe aufeinander abgestimmt sein.
      • Über die Zulässigkeit von Grabmälern, die an besonderen Stellen und in außergewöhnlichen Maßen errichtet werden sollen, entscheidet das kirchliche Bauamt der Erzdiözese Wien.
      • Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft begründet sein.
      • Der Grabinhaber ist für alle Schäden haftbar, die infolge seines Verschuldens durch Umfallen des Grabmales bzw. Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

Zu vermeiden sind:

      • Verwendung nichtharmonischer Materialien am gleichen Grabmal.
      • Terrazzo oder schwarzer Kunststein.
      • Steindenkmäler, welche so poliert sind, dass sie spiegelartig glänzen.
      • Porzellanschmuck und in Zement aufgetragener figürlicher oder ornamentaler Schmuck.
      • Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

29)   Die Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden.

30)   Denkmäler und Grabzeichen sind von dem Nutzungsberechtigten stets in gutem Zustand zu erhalten.
Wenn dieser Verpflichtung nicht entsprechend nachgekommen wird, ist der Nutzungsberechtigte schriftlich, bei unbekanntem Aufenthalt durch Anschlag an der Kirche oder Friedhofstafel aufzufordern, bei Gefahr sofort, sonst innerhalb von 2 Monaten den Schaden zu beheben.

Nach erfolgloser Aufforderung steht der Friedhofsverwaltung das Recht zu, das Grabdenkmal zu entfernen. Außerdem ist der Nutzungsberechtigte zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

 

IV.8.   Rechte

34)   Das Nutzungsrecht steht demjenigen zu, der die Grabstellengebühr (Erneuerungsgebühr) entrichtet hat. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf dessen Erben über. Die Erben sind verpflichtet, den Übergang des Nutzungsrechtes der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben.

35)   Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 10 Jahren (bei Kindern unter 6 Jahren auf 5 Jahre) eingeräumt.

36)   Über Ansuchen innerhalb der letzten 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes kann an einer Grabstelle das Nutzungsrecht jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Für die rechtzeitige Verlängerung haben die Berechtigten selbst unaufgefordert Sorge zu tragen.
Der Friedhofsverwaltung steht das Recht zu, die Verlängerung des Nutzungsrechtes zu verweigern,
a) wenn der Friedhof aufgelassen wird,
b) bei Grabstellen, in denen bereits die zulässige Anzahl oder mehr Leichen beigesetzt sind,
c) wenn der Friedhof wegen Raummangels gesperrt ist,
d) wenn der Pfarrgemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeiten des Friedhofs beschlossen hat, bis auf weiteres keine Erneuerungen zuzulassen, und dieser Beschluss öffentlich angeschlagen worden ist,
e) wenn die Grabstelle in den letzten Jahren in einem verwahrlosten Zustand belassen worden ist.

37)   Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig.

39)   Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstelle frei verfügen.

40)   Zur Be- und Enterdigung von Leichen, zur Benützung der kircheneigenen Leichenkammer (Friedhofskapelle) und Reservegrabstellen, zur Umwandlung eines Grabes in eine andere Grabart sowie zur Errichtung eines Grabdenkmales ist eine Bewilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Diese Bewilligung kann von der Friedhofsverwaltung versagt werden.

 

IV.9.   Gebühren

41)   Für die Gewährung von Rechten nach dieser Friedhofsordnung hat der Berechtigte eine Gebühr zu entrichten.

42)   Die Friedhofsgebührenordnung [...] bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung sollen wenigstens auszugsweise am Friedhof öffentlich bekannt gemacht werden. Eine Abschrift der örtlich geltenden Friedhofsgebührenordnung ist beim Erzbischöflichen Ordinariat Wien zu hinterlegen.

 

IV.10.   Sanitätspolizeiliche Vorschriften

46)   Kein Leichnam darf ohne vorausgegangene Totenbeschau durch den hiezu bestimmten Amtsarzt beerdigt werden.

47)   In der Regel hat die Beerdigung nicht vor Ablauf von 48 Stunden und nicht nach Ablauf von 72 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Ausnahmen hiefür bedürfen einer besonderen Bewilligung des Amtsarztes.

48)   Alle Grabstätten sind unmittelbar nach der Beisetzung zu verschließen.

49)   Bezüglich der Enterdigung und Bestattung von Leichen, die von auswärts überführt werden, sind die einschlägigen polizeilichen Vorschriften zu beachten.

50)   Die gesundheitspolizeiliche Überwachung des Friedhofes obliegt der öffentlichen Sanitätsaufsicht nach den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften.

 

Aus gegebenen Anlass weist die Friedhofsverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass jede Arbeit und Veränderung am Aspersdorfer Pfarrfriedhof bzw. an Grabstellen (auch an der Einfahrt in den Friedhof) mit der Friedhofsverwaltung bzw. mit dem Pfarrmoderator zu besprechen ist!

 

 

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