einer Pfarre ist in der Regel einem Priester, dem Pfarrer bzw. Pfarrmoderator, anvertraut.

Bei der Leitung wird der Pfarrer vom Pfarrgemeinderat (PGR) und vom Vermögensverwaltungsrat (VVR) unterstützt.

 

Der Pfarrgemeinderat ist ein pastorales Gremium, das für das Leben und die Entwicklung der Pfarrgemeinde Verantwortung trägt. Ausgehend von der Situation der Menschen am Ort, dem sozialen und kulturellen Milieu, arbeitet der Pfarrgemeinderat an der Entwicklung seiner Gemeinde, damit sie als Lebensraum des Evangeliums glaubwürdig ist.

 

Der Pfarrgemienderat wird alle fünf Jahre von den Mitgliedern der Pfarrgemeinde gewählt. Je nach Größe der Pfarre und der Ordnung der jeweiligen Diözese sind Mitgliederzahl und Aufgaben dieses Gremiums verschieden festgelegt. Die Einrichtung von Pfarrgemeinderäten geht auf einen Beschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965) zurück. Das Dekret über das Apostolat der Laien regt die Einrichtung beratender Gremien in den Pfarrgemeinden an. In dieser Entwicklung zeigt sich auch der Wandel von der ausschließlich pastoral versorgten zur mitsorgenden Gemeinde.

 

Um seine Arbeit leisten zu können, bildet der Pfarrgemeinderat Ausschüsse - etwa zu den Themenbereichen Mission, Liturgie, Caritas und Medien. In diese Ausschüsse können auch Nichtpfarrgemeinderatsmitglieder berufen werden. Beratend wird der Pfarrgemeinderat bei allen Angelegenheiten tätig, die dem Pfarrer als beauftragtem Seelsorger und Leiter der Pfarrgemeinde übertragen sind. Beschließen kann er Maßnahmen, die den Dienst der Pfarrgemeinde für die Gesellschaft und die Welt betreffen: zum Beispiel Caritas, Medien, Dritte-Welt-Projekte, Politik und Kirchenasyl.

 

Bis zum Jahr 2017 war in der Erzdiözese Wien der Pfarrgemeinderat zugleich auch  zuständig für die Vermögensverwaltung und in diesem Bereich auch beschlussfähig. Mit der PGR-Periode 2017-2022 gibt es erstmals einen eigenen Vermögensverwaltungsrat. "Der VVR besteht aus vier, höchstens acht Personen, die im Gebiet der Pfarre ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder sich der Pfarre zugehörig fühlen. Die genaue Anzahl der Mitglieder des VVR setzt PGR in der konstituierenden Sitzung fest. Die Mitglieder des VVR sollen über entsprechendes Fachwissen (kaufmännisch, juristisch, technisch ...) verfügen, sind volljährig und besitzen das aktive und passive Wahlrecht in den PGR.

Der Pfarrer ist zusätzlich von Amts wegen Mitglied im VVR und Vorsitzender des VVR.

Zwei Drittel der Mitglieder des VVR sind vom PGR zu benennen; diese können Mitglieder des PGR sein, müssen diesem aber nicht angehören. Die weiteren Mitglieder werden vom Pfarrer nach Anhörung der vom PGR benannten Mitglieder namhaft gemacht...

Die Mitgliedschaft im VVR ist ein kirchliches Ehrenamt" (Ordnung für den pfarrlichen Vermögensverwaltungsrat, 3.1), ebenso wie die Mitgliedschaft die im PGR.

 

 

 

 

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⇒ Zum Pfarrgemeinderat (PGR)

 

⇒ Zum Vermögensverwaltungsrat (VVR)